Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stand: 15.06.2021
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 106 BPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2019 – 5 P 4/18Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Freienvertretung des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 1
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19.10Zitiert von 2
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für Bundespersonalvertretungssachen
- BVerwG, 07.10.2020 – 5 PB 7.18Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VG Hamburg, 11.02.2020 – 25 FL 74/18Zitiert von 3
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Meiningen, 27.03.2013 – 4 P 50004/12 Me
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 34.11Zitiert von 9
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 34/11Landesrechtliche Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Eröffnung der Revisionsinstanz durch Landesgesetz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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